FAQ – Alles rund um die privaten Steuern

Private Steuern: Das große Problem –
die Steuerlast ist viel zu hoch.

Das Problem

Die meisten Mandanten leiden unter einer extrem hohen Steuerlast, wissen aber nicht, was ihnen rechtlich eigentlich zusteht. Wir geben Ihnen in unserem FAQ einen Überblick, wie wir Sie dabei unterstützen, Ihre Steuerlast effektiv zu senken.

Prävention statt Schadensbegrenzung

Oft ist eine vorausschauende Gestaltung Jahre vorher notwendig – insbesondere bei der Erbschaftsteuer. Wir beraten Sie heute, damit es später nicht zu spät ist.

Ehrlichkeit statt falscher Versprechen

Dubiose Apps versprechen oft Erstattungen von über 1.000 € auf Basis von Durchschnittswerten. Die Wahrheit ist: Sie erhalten für jeden absetzbaren Euro einen Anteil in Höhe Ihres individuellen Steuersatzes zurück. Wir setzen auf fundierte Fakten statt auf Marketing-Versprechen.

FAQ

Steuererklärung 2025/2026 – Was kann ich alles absetzen?

Die jährliche Steuererklärung ist für viele Menschen eine lästige Pflicht – dabei kann sie eine echte Chance sein, bares Geld zurückzubekommen. Wer weiß, welche Ausgaben steuerlich absetzbar sind, kann seine Steuerlast erheblich senken. Dieser Artikel gibt Ihnen einen umfassenden Überblick.

Werbungskosten – Ausgaben rund um den Beruf

Werbungskosten sind Aufwendungen, die durch Ihren Beruf entstehen. Dazu gehören unter anderem:

  • Fahrtkosten zur Arbeit (Entfernungspauschale: ab 2026 0,38 € je Kilometer ab dem ersten Kilometer; 2025: 0,30 €, ab dem 21. km 0,38 €)
  • Arbeitsmittel wie Computer, Schreibtisch oder Fachliteratur
  • Fortbildungskosten und Seminargebühren
  • Berufskleidung (wenn ausschließlich beruflich genutzt)
  • Gewerkschaftsbeiträge
  • Homeoffice-Pauschale (6 € pro Tag, maximal 1.260 € jährlich)

Sonderausgaben

Sonderausgaben sind private Ausgaben, die das steuerliche Einkommen mindern. Wichtige Beispiele:

  • Vorsorgeaufwendungen (Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung)
  • Kirchensteuer
  • Spenden an gemeinnützige Organisationen
  • Kosten für die Erstausbildung (bis zu 6.000 € jährlich)
  • Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartner (als Realsplitting)

Außergewöhnliche Belastungen

Kosten, die einem zwangsläufig entstehen und die die zumutbare Eigenbelastung übersteigen, können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Dazu zählen:

  • Krankheitskosten (Zuzahlungen, nicht erstattete Behandlungen)
  • Pflegekosten für Angehörige
  • Prozesskosten nur in Ausnahmefällen (drohender Verlust der Existenzgrundlage)
  • Beerdigungskosten

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerker-leistungen

Wer Handwerker oder Haushaltshilfen beschäftigt, kann diese Kosten direkt von der Steuerschuld abziehen. Bis zu 4.000 € sind für haushaltsnahe Dienstleistungen absetzbar, bis zu 1.200 € für Handwerkerleistungen – jeweils 20 % der Lohnkosten.

Hinweis: Die steuerlichen Regelungen ändern sich regelmäßig. Bitte prüfen Sie die aktuellen Grenzen und Pauschalen für das jeweilige Steuerjahr oder lassen Sie sich von uns beraten.

Werbungskosten absetzen – Vollständige Checkliste 

Werbungskosten sind alle Ausgaben, die durch Ihre berufliche Tätigkeit entstehen. Das Finanzamt gewährt zwar automatisch einen Pauschbetrag von 1.230 € (ab 2023), aber wer mehr Ausgaben hatte, sollte diese einzeln nachweisen. Nutzen Sie unsere Checkliste, um keine absetzbare Position zu vergessen.

Tipp: Sammeln Sie das ganze Jahr über alle Belege – Quittungen, Kontoauszüge, Kassenbons. Digitale Fotos reichen für viele Nachweise aus.

Fahrtkosten & Mobilität

  • Entfernungspauschale: ab 2026 0,38 € je Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer (2025: 0,30 €, ab km 21: 0,38 €) für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte
  • Kosten für Dienstreisen (Bahn, Flug, eigenes Fahrzeug mit 0,30 €/km)
  • Öffentlicher Nahverkehr für berufliche Fahrten
  • Parkgebühren bei Dienstreisen

Arbeitsmittel

  • Computer, Laptop, Tablet (bei gemischter Nutzung: anteilig, z. B. 50 %)
  • Drucker, Scanner, Headset, Maus, Tastatur
  • Schreibtisch, Bürostuhl (bei nachgewiesenem beruflichen Einsatz)
  • Fachbücher, Zeitschriften, Fachliteratur
  • Büromaterial (Stifte, Ordner, Papier usw.)
  • Berufliche Kleidung (nur wenn nicht privat tragbar – z. B. Uniform, Schutzkleidung)

Fort- und Weiterbildung

  • Seminar- und Kursgebühren
  • Prüfungsgebühren
  • Fachkongresse, Messen (Eintritt + Reisekosten)
  • Online-Kurse und E-Learning-Plattformen (berufsbezogen)

Kommunikation & Homeoffice

  • Homeoffice-Pauschale: 6 € pro Tag, max. 1.260 € jährlich
  • Anteilige Telefonkosten (beruflicher Anteil, häufig 20 % pauschal anerkannt)
  • Anteilige Internetkosten
  • Beruflich genutzte Software und Abonnements

Doppelte Haushaltsführung

  • Kosten für die zweite Wohnung am Arbeitsort (max. 1.000 €/Monat)
  • Heimfahrten zur Hauptwohnung (einmal wöchentlich absetzbar)
  • Verpflegungsmehraufwand in der Eingewöhnungsphase (erste 3 Monate)

Sonstige Werbungskosten

  • Gewerkschafts- oder Berufsverbandsbeiträge
  • Kontoführungsgebühren (pauschal 16 € jährlich anerkannt)
  • Steuerberatungskosten (für die Erstellung der Einkommensteuererklärung)
  • Bewerbungskosten (Fotos, Porto, Mappen)
  • Kosten für Prozesse um das Arbeitsverhältnis (Anwalts- und Gerichtskosten)

Fazit: Jeder Euro zählt

Viele Arbeitnehmer verzichten auf berechtigte Abzüge, weil sie den Überblick verloren haben oder die Beweispflicht scheuen. Mit einer guten Belegverwaltung und dieser Checkliste schöpfen Sie alle Möglichkeiten voll aus. Im Zweifel lohnt sich die Rücksprache mit einem Steuerberater – denn oft übersteigen die Rückerstattungen die Beratungskosten deutlich.

Hinweis: Ausgaben, die teils privat, teils beruflich genutzt werden, können in der Regel nur anteilig abgesetzt werden. Das Finanzamt akzeptiert bei manchen Positionen (z. B. Telefon) Pauschalsätze.

Steuerklassen erklärt – Welche ist die richtige für mich?

In Deutschland gibt es sechs Lohnsteuerklassen. Sie bestimmen, wie viel Lohnsteuer monatlich vom Gehalt einbehalten wird. Die Wahl der richtigen Steuerklasse kann den monatlichen Nettoauszahlungsbetrag erheblich beeinflussen. Doch welche Klasse passt zu welcher Lebenssituation?

Überblick: Die 6 Steuerklassen

KlasseFür wen geeignet?
ILedige, Geschiedene, dauerhaft Getrenntlebende, Verwitwete (ab 2. Jahr)
IIAlleinerziehende mit mindestens einem Kind im Haushalt
IIIVerheiratete/eingetragene Lebenspartner – der höher verdienende Partner
IVVerheiratete mit ähnlichem Einkommen (Standardkombination)
VVerheiratete – der geringer verdienende Partner (Kombination mit III)
VIFür den zweiten (oder weiteren) Job

Steuerklasse I – Für Singles

Steuerklasse I ist die Standardklasse für ledige Arbeitnehmer ohne Kinder. Es gibt nur den Grundfreibetrag und den Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Sie zahlen im Vergleich zu anderen Klassen mehr Steuern, da keine weiteren Freibeträge berücksichtigt werden.

Steuerklasse II – Entlastung für Alleinerziehende

Alleinerziehende profitieren von einem zusätzlichen Entlastungsbetrag: 4.260 € jährlich (2025) für das erste Kind, zuzüglich 240 € für jedes weitere Kind. Das reduziert die monatliche Steuerlast spürbar.

Steuerklasse III und V – Das Ehepaar-Modell

Die Kombination III/V ist für Ehepaare mit unterschiedlichem Einkommen attraktiv. Der Besserverdiener wählt Klasse III (mit hohen Freibeträgen), der Geringverdiener Klasse V (kaum Freibeträge). Monatlich bleibt mehr netto – aber Achtung: Am Jahresende können Steuernachzahlungen entstehen, da die Jahressteuerlast gemeinsam berechnet wird.

Steuerklasse IV – Für gleichverdienende Paare

Verdienen beide Partner ähnlich viel, ist die Kombination IV/IV sinnvoller. Die Steuer wird gerechter verteilt, und es drohen keine großen Nachzahlungen. Auf Antrag kann auch das sogenannte Faktorverfahren genutzt werden, das die Steuerlast noch genauer aufteilt.

Steuerklasse VI – Der Zweitjob

Wer zwei oder mehr Arbeitsverhältnisse hat, fällt mit dem zweiten Job automatisch in Steuerklasse VI. Diese hat keine Freibeträge – die Steuerlast ist entsprechend hoch. Über die Steuererklärung lässt sich jedoch zu viel gezahlte Steuer zurückfordern.

Wann lohnt sich ein Klassenwechsel?

Ein Steuerklassenwechsel ist seit 2020 auch mehrmals im Jahr möglich. Er lohnt sich besonders nach Heirat, Scheidung, Geburt eines Kindes oder bei starken Einkommensveränderungen. Sprechen Sie in solchen Situationen mit einem Steuerberater, um die für Sie optimale Klasse zu ermitteln.

Wichtig: Die Steuerklasse beeinflusst nicht nur die Lohnsteuer, sondern auch die Höhe von Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld. Eine rechtzeitige Anpassung kann sich daher doppelt lohnen.

Homeoffice Pauschale – So funktioniert der Steuerabzug

Seit der Corona-Pandemie hat das Homeoffice in Deutschland einen festen Platz im Berufsalltag eingenommen. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und die Homeoffice-Pauschale dauerhaft im Steuerrecht verankert. Was genau dahinter steckt und wie Sie davon profitieren können, erfahren Sie hier.

Was ist die Homeoffice-Pauschale?

Die Homeoffice-Pauschale ist ein steuerlicher Abzugsbetrag für Arbeitnehmer und Selbstständige, die einen Teil ihrer Arbeit zu Hause erledigen. Sie können für jeden Kalendertag, an dem Sie überwiegend in der häuslichen Wohnung beruflich tätig waren, einen Pauschalwert als Werbungskosten geltend machen – ganz ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten.

Wie hoch ist die Pauschale 2025 und 2026?

RegelungBetrag
Pauschale pro Homeoffice-Tag6,00 €
Maximale Anzahl Tage pro Jahr210 Tage
Maximaler Jahresbetrag1.260 €

Wer kann die Pauschale nutzen?

Grundsätzlich können alle Arbeitnehmer die Homeoffice-Pauschale nutzen – unabhängig davon, ob sie ein separates Arbeitszimmer haben oder nicht. Auch Selbstständige und Freiberufler können sie in ihrer Steuererklärung ansetzen, sofern sie an dem Tag überwiegend von zu Hause gearbeitet haben.

Besonders wichtig: An einem Tag, für den Sie die Homeoffice-Pauschale ansetzen, können Sie keine Fahrtkosten zur Arbeitsstätte geltend machen. Beides gleichzeitig ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahme: Steht Ihnen für diese Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, darf die Pauschale auch an Tagen mit Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte angesetzt werden.

Homeoffice-Pauschale vs. häusliches Arbeitszimmer

Wer ein separates, abgeschlossenes Arbeitszimmer hat, das den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet, kann statt der Pauschale die tatsächlichen Kosten für das Arbeitszimmer absetzen. Das kann deutlich vorteilhafter sein – erfordert aber eine genaue Dokumentation der Raumkosten (anteilige Miete, Strom, Heizung usw.).

Wie wird die Pauschale in der Steuererklärung eingetragen?

Die Homeoffice-Pauschale wird in der Anlage N (für Arbeitnehmer) unter den Werbungskosten eingetragen. Selbstständige tragen sie in der Anlage S oder G als Betriebsausgabe ein. Wichtig ist, die Anzahl der Homeoffice-Tage realistisch und nachvollziehbar zu dokumentieren – zum Beispiel durch einen Kalender oder eine tägliche Aufzeichnung.

Fazit

Die Homeoffice-Pauschale ist eine unkomplizierte Möglichkeit, Homeoffice-Tage steuerlich geltend zu machen – auch ohne klassisches Arbeitszimmer. Wer regelmäßig von zu Hause arbeitet, sollte diese Option in der Steuererklärung unbedingt nutzen.

Tipp: Führen Sie ein einfaches Homeoffice-Tagebuch, um die Anzahl der Tage im Streitfall belegen zu können. Eine einfache Excel-Tabelle oder ein Kalender genügt.

Steuerliche Vorteile für Familien – Kindergeld, Kinderfreibetrag & Co.

Familien werden in Deutschland steuerlich auf verschiedene Arten entlastet. Ob Kindergeld, Kinderfreibetrag oder Betreuungskosten – wer die verschiedenen Leistungen kennt und richtig nutzt, kann seine Steuerlast deutlich senken. Hier finden Sie eine übersichtliche Zusammenfassung aller relevanten Vergünstigungen.

Kindergeld oder Kinderfreibetrag – Was ist besser?

Das Finanzamt prüft automatisch, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag für Sie vorteilhafter ist. Beides gleichzeitig gibt es nicht – das Günstigere wird angewendet, das Kindergeld gegebenenfalls verrechnet.

LeistungBetrag 2025 (2026)
Kindergeld (je Kind)255 € pro Monat (2026: 259 €)
Kinderfreibetrag (je Elternteil)3.336 € (gesamt: 6.672 €; 2026: 6.828 €)
Freibetrag für Betreuung/Erziehung/Ausbildung1.464 € (je Elternteil)

Der Kinderfreibetrag lohnt sich in der Regel erst bei höheren Einkommen, da er nur die Steuerlast mindert, während das Kindergeld eine direkte Zahlung darstellt.

Betreuungskosten absetzen

Kosten für die Kinderbetreuung – etwa Kita, Tagesmutter oder Hort – können seit 2025 zu 80 % als Sonderausgaben abgesetzt werden. Der Höchstbetrag liegt bei 4.800 € pro Kind und Jahr (bei Gesamtkosten von 6.000 €). Voraussetzung: Das Kind ist unter 14 Jahre alt und lebt im Haushalt.

Schulgeld und Ausbildungskosten

Schulgeld für Privatschulen kann zu 30 % als Sonderausgabe geltend gemacht werden, maximal 5.000 € pro Kind jährlich. Für ein volljähriges Kind in Berufsausbildung, das auswärts untergebracht ist, gibt es zusätzlich den Ausbildungsfreibetrag von 1.200 € jährlich (§ 33a Abs. 2 EStG).

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehende erhalten einen zusätzlichen Entlastungsbetrag, der direkt von der Steuerschuld abgezogen wird:

  • 4.260 € für das erste Kind
  • Zusätzlich 240 € für jedes weitere Kind

Voraussetzung ist, dass das Kind im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt und kein anderer Volljähriger im Haushalt gemeldet ist.

Unterhaltszahlungen steuerlich geltend machen

Wer Unterhalt an den Ex-Partner zahlt, kann diese Beträge als außergewöhnliche Belastung (bis zu 12.096 € jährlich für 2025, 12.348 € für 2026) oder im Rahmen des Realsplittings (bis zu 13.805 €) als Sonderausgabe absetzen. Das Realsplitting erfordert die Zustimmung des Unterhaltsempfängers.

Kranken- und Pflegeversicherung der Kinder

Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung für Kinder sind als Vorsorgeaufwendungen in voller Höhe absetzbar. Das gilt auch dann, wenn das Kind selbst keine eigenen Einkünfte hat.

Fazit

Familien haben viele Möglichkeiten, ihre Steuerlast zu senken. Wichtig ist, die Optionen zu kennen und gezielt zu nutzen. Da sich die Beträge und Regelungen regelmäßig ändern, empfiehlt sich eine jährliche Prüfung – idealerweise mit einem erfahrenen Steuerberater.

Tipp: Auch wenn Kinder ein eigenes Einkommen haben (z. B. durch Minijob oder Ausbildung), können sie steuerlich noch berücksichtigt werden – bis zu bestimmten Einkommensgrenzen.

Steuertipps für Berufseinsteiger – Das müssen Sie wissen

Das erste richtige Gehalt – und plötzlich tauchen Begriffe wie Steuerklasse, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge auf der Gehaltsabrechnung auf. Für viele Berufseinsteiger ist das Steuerrecht Neuland. Wir erklären die wichtigsten Grundlagen und zeigen, wie Sie von Anfang an das Beste aus Ihrem Gehalt herausholen.

Welche Steuerklasse bin ich?

Als lediger Berufseinsteiger ohne Kinder fallen Sie automatisch in Steuerklasse I. Das ist die Standardklasse für Singles. Die Steuerklasse beeinflusst, wie viel Lohnsteuer monatlich einbehalten wird – beim Jahresausgleich über die Steuererklärung wird die Gesamtsteuerlast dann genau berechnet.

Ausbildungskosten steuerlich geltend machen

Kosten für eine Zweitausbildung oder ein Studium nach einer abgeschlossenen Erstausbildung können als Werbungskosten geltend gemacht werden – ohne Begrenzung. Bei der Erstausbildung ist der Abzug auf 6.000 € als Sonderausgabe beschränkt. Wichtig: Kosten, die als Werbungskosten abziehbar sind (Zweitausbildung, Studium nach abgeschlossener Erstausbildung), führen auch ohne eigenes Einkommen zu einem Verlustvortrag – die Erklärung lohnt sich also schon während der Ausbildung. Sonderausgaben für die Erstausbildung wirken sich ohne Einkommen dagegen nicht aus.

Die erste Steuererklärung lohnt sich fast immer

Berufseinsteiger, die nicht das ganze Jahr gearbeitet haben (z. B. Arbeitsbeginn im Sommer nach dem Studium), zahlen zu viel Lohnsteuer – weil der Arbeitgeber die Steuer auf Basis des Jahreseinkommens hochrechnet. Durch die Steuererklärung gibt es diese zu viel gezahlten Beträge zurück. Durchschnittlich erhalten Arbeitnehmer rund 1.000 € Erstattung.

Werbungskosten nicht vergessen

Auch Berufseinsteiger haben typische absetzbare Ausgaben:

  • Fahrtkosten zum Arbeitsplatz (Entfernungspauschale)
  • Umzugskosten bei beruflich bedingtem Umzug
  • Bewerbungskosten (Mappen, Fotos, Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen)
  • Fachliteratur und berufliche Weiterbildung
  • Arbeitsmittel wie Laptop oder Drucker
  • Berufskleidung (wenn nicht privat tragbar)

Fristen für die Steuererklärung

Wer keine Pflicht zur Abgabe hat (z. B. weil er nur Arbeitslohn bezieht), kann die Steuererklärung freiwillig abgeben – und das bis zu 4 Jahre rückwirkend. Wer zur Abgabe verpflichtet ist (z. B. Nebeneinkünfte über 410 €), muss die Erklärung bis zum 31. Juli des Folgejahres einreichen (mit Steuerberater bis Ende Februar des übernächsten Jahres).

Krankenversicherung und Vorsorgeaufwendungen

Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung können als Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung angegeben werden. Diese senken das zu versteuernde Einkommen und damit die Steuerlast. Der Arbeitgeberanteil fließt hier mit ein, wird aber gleichzeitig als steuerpflichtiger Lohnanteil berücksichtigt.

Tipp: Sammeln Sie von Anfang an alle Belege – Fahrtkosten, Quittungen für Arbeitsmittel, Bewerbungsunterlagen. Wer die erste Steuererklärung selbst macht, legt damit einen wertvollen Grundstein für den richtigen Umgang mit dem Steuerrecht.

Rentner und Steuern – Müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?

Viele Rentnerinnen und Rentner glauben, nach dem Berufsleben von der Steuerpflicht befreit zu sein. Das stimmt jedoch nicht immer. Je nach Rentenhöhe und weiteren Einkünften kann eine Steuererklärungspflicht bestehen – oder zumindest eine freiwillige Abgabe lohnenswert sein.

Wie wird die Rente besteuert?

Gesetzliche Renten unterliegen der sogenannten nachgelagerten Besteuerung. Das bedeutet: Während der Erwerbsphase wurden die Rentenbeiträge (zunehmend) steuerfrei gestellt, dafür wird die Rente im Alter besteuert. Wie hoch der steuerpflichtige Anteil ist, hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab.

RentenbeginnBesteuerungsanteil
Bis 200550 %
201060 %
202080 %
202583,5 %
Ab 2058100 %

Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?

Eine Pflicht zur Abgabe besteht, wenn das gesamte zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. 2025 liegt dieser bei 12.096 € (Einzelperson) bzw. 24.192 € (Ehepaare zusammen veranlagt); 2026 sind es 12.348 € bzw. 24.696 €.

Zu beachten: Vom Rentenbetrag wird zunächst ein Rentenfreibetrag abgezogen, danach der Werbungskosten-Pauschbetrag (102 € für Rentner). Erst der verbleibende Betrag zählt zum zu versteuernden Einkommen.

Weitere Einnahmen erhöhen die Steuerpflicht

Auch Rentner müssen alle Einnahmen berücksichtigen:

  • Mieteinnahmen
  • Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, ETF-Erträge)
  • Betriebsrenten und Pensionen (zu 100 % steuerpflichtig)
  • Riester- oder Rürup-Renten
  • Nebenjob im Rentenalter

Wer neben der gesetzlichen Rente noch eine Betriebsrente bezieht, überschreitet häufig den Grundfreibetrag und muss eine Erklärung abgeben.

Was können Rentner absetzen?

  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (als Vorsorgeaufwendungen)
  • Krankheitskosten (als außergewöhnliche Belastung)
  • Pflegekosten für sich selbst oder Angehörige
  • Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen
  • Spenden und Kirchensteuer

Freiwillige Abgabe kann sich lohnen

Selbst wenn keine Abgabepflicht besteht, kann eine freiwillige Steuererklärung Sinn machen – zum Beispiel wenn hohe Krankheitskosten oder Pflegekosten angefallen sind. Das Finanzamt erstattet zu viel gezahlte Steuern (z. B. auf Kapitalerträge) zurück, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt.

Hinweis: Das Finanzamt informiert Rentner in vielen Fällen automatisch, wenn es von einer Steuerpflicht ausgeht. Trotzdem sollten Sie Ihre individuelle Situation prüfen – oder prüfen lassen.

Nebenjob & Steuern – So versteuern Sie Ihr Zusatzeinkommen richtig

Ob Freelance-Projekt, Minijob oder Teilzeitjob neben der Hauptstelle – Zusatzeinkommen ist beliebt. Doch wie wird es steuerlich behandelt? Die Antwort hängt davon ab, wie das Zusatzeinkommen erzielt wird.

Der Minijob – bis 603 € monatlich (2026)

Beim klassischen Minijob (geringfügige Beschäftigung) verdienen Sie bis zu 603 € im Monat (Stand 2026). Der Arbeitgeber zahlt pauschale Abgaben, für Sie bleibt das Einkommen in der Regel steuerfrei – es muss auch nicht in der Steuererklärung angegeben werden (wenn der Arbeitgeber die Pauschalsteuer übernimmt).

Rentenbeiträge fallen an, Sie können sich aber auf Antrag befreien lassen. Krankenversicherungspflicht entfällt beim Minijob.

Midijob – die Gleitzone

Zwischen 603,01 € und 2.000 € monatlich liegt der sogenannte Midijob (Übergangsbereich). Hier zahlen Arbeitnehmer reduzierte Sozialversicherungsbeiträge. Lohnsteuer wird normal nach der Steuerklasse des Zweitjobs (Klasse VI) einbehalten.

Zweiter sozialversicherungspflichtiger Job – Steuerklasse VI

Wer neben dem Hauptjob einen weiteren Arbeitnehmerjob hat, fällt beim Zweitjob automatisch in Steuerklasse VI. Das bedeutet: keine Freibeträge, hohe Steuerbelastung. Über die Steuererklärung kann am Jahresende zu viel gezahlte Steuer zurückgeholt werden.

Selbstständige Nebentätigkeit

Wer nebenberuflich freiberuflich oder gewerblich tätig ist, muss die Einnahmen in der Steuererklärung angeben (Anlage S oder G). Arbeitnehmer müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn die Nebeneinkünfte 410 € im Jahr übersteigen; bis 820 € werden sie über den Härteausgleich ganz oder teilweise steuerfrei gestellt (§ 46 EStG, § 70 EStDV). Zusätzlich kann bei Umsätzen über 25.000 € im Vorjahr oder über 100.000 € im laufenden Jahr Umsatzsteuerpflicht entstehen (sofern nicht Kleinunternehmer).

Art des NebenjobsSteuerlichSozialversicherung
Minijob (bis 603 €/Monat)Pauschal oder steuerfreiRentenversicherung (mit Befreiungsoption)
Midijob (bis 2.000 €/Monat)Normal (Lohnsteuer)Reduziert
Zweiter ArbeitnehmerjobSteuerklasse VIVoll
Selbstständige NebentätigkeitEinkommensteuer (EÜR)Teilweise (je nach Tätigkeit)

Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale

Wer nebenberuflich als Trainer, Betreuer, Erzieher oder in ähnlichen Tätigkeiten für gemeinnützige Organisationen arbeitet, kann bis zu 3.300 € jährlich steuerfrei (ab 2026; bis 2025: 3.000 €) verdienen (Übungsleiterfreibetrag). Für sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten gilt die Ehrenamtspauschale von 960 € jährlich (ab 2026; bis 2025: 840 €).

Tipp: Bei einer selbstständigen Nebentätigkeit sollten Sie von Beginn an Einnahmen und Ausgaben sorgfältig dokumentieren. Betriebsausgaben wie Arbeitsmittel, Fahrtkosten oder Fortbildungen mindern den steuerpflichtigen Gewinn und damit Ihre Nachzahlung.

Scheidung & Steuern – Finanzielle Folgen im Überblick

Eine Scheidung ist nicht nur emotional belastend – sie hat auch weitreichende steuerliche Konsequenzen. Von der Steuerklasse über Unterhaltszahlungen bis hin zur gemeinsamen Immobilie: Wer die steuerlichen Spielregeln kennt, kann finanzielle Nachteile vermeiden oder zumindest begrenzen.

Veranlagung und Steuerklasse nach der Trennung

Maßgeblich ist nicht das Jahr der Scheidung, sondern das Trennungsjahr: Haben die Ehegatten in einem Kalenderjahr zumindest zeitweise noch nicht dauernd getrennt gelebt, können sie für dieses Jahr noch die Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting wählen (§ 26 EStG). Ab dem folgenden Jahr wird jeder Ehegatte einzeln veranlagt und wechselt in Steuerklasse I (oder II, wenn Kinder im Haushalt leben).

Das Ehegattensplitting im Trennungsjahr nutzen

Selbst wenn die Trennung bereits zu Beginn des Jahres stattfand, können Ehegatten für das gesamte Trennungsjahr noch gemeinsam veranlagt werden – vorausgesetzt, beide stimmen zu. Das kann besonders vorteilhaft sein, wenn die Einkommensunterschiede groß waren.

Unterhaltszahlungen steuerlich geltend machen

Unterhalt an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehepartner kann auf zwei Wegen steuerlich abgesetzt werden:

  • Als außergewöhnliche Belastung: Bis zu 12.096 € jährlich (2025; 2026: 12.348 €), ohne Zustimmung des Empfängers, aber der Empfänger ist auch nicht steuerpflichtig darauf
  • Als Sonderausgabe (Realsplitting): Bis zu 13.805 € jährlich absetzbar, der Empfänger muss dem zustimmen und die Zahlungen als Einkommen versteuern. Der Zahler muss die Steuerlast des Empfängers ausgleichen.

Gemeinsame Immobilien bei der Scheidung

Die gemeinsam bewohnte Immobilie ist oft das größte Streitthema. Steuerlich gibt es verschiedene Szenarien:

  • Verkauft ein Ehegatte seinen Anteil an den anderen: Je nach Haltedauer und Nutzung kann Spekulationssteuer anfallen
  • Bleibt ein Partner in der Immobilie und der andere zieht aus: Für den Ausziehenden endet mit dem Auszug die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken – auch wenn der Ex-Partner weiter darin wohnt (BFH, Urteil vom 14.02.2023, IX R 11/21). Ein späterer Verkauf seines Anteils innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung kann deshalb nach § 23 EStG steuerpflichtig sein
  • Vermietung der gemeinsamen Immobilie nach Scheidung: Beide Hälften der Mieteinnahmen sind anteilig zu versteuern

Versorgungsausgleich und Rente

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden Rentenanwartschaften zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Der übertragende Partner erhält steuerlich keine Abzugsmöglichkeit, der empfangende Partner versteuert die übertragenen Ansprüche später als Renteneinkommen.

Scheidungskosten – steuerlich absetzbar?

Scheidungskosten (Anwalts- und Gerichtskosten) waren früher als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Seit 2013 ist das gesetzlich ausgeschlossen (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG); der BFH hat dies 2017 bestätigt (VI R 9/16). Eine Ausnahme gilt nur, wenn ohne den Rechtsstreit die Existenzgrundlage verloren ginge.

Empfehlung: Bei einer Scheidung mit komplexen Vermögensverhältnissen – besonders bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder hohem Vermögen – sollte frühzeitig steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden. Fehler in dieser Phase können langfristige und teure Folgen haben.

Steuern bei Arbeit im Ausland oder Homeoffice im Ausland

Remote-Work hat die Arbeitswelt verändert. Viele Arbeitnehmer und Selbstständige arbeiten mittlerweile zeitweise oder dauerhaft aus dem Ausland. Was steuerlich dabei gilt, ist komplex – und von vielen unterschätzt. Wir geben einen Überblick.

Grundregel: Wo werde ich besteuert?

Deutschland besteuert seine Einwohner grundsätzlich mit dem Wohnsitzprinzip: Wer in Deutschland lebt und hier einen Wohnsitz hat, ist unbeschränkt steuerpflichtig – das heißt, weltweit erzielte Einkünfte müssen in Deutschland versteuert werden. Erst wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird, endet die unbeschränkte Steuerpflicht.

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Deutschland hat mit über 90 Ländern sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese regeln, welches Land das Besteuerungsrecht hat – und verhindern, dass dieselben Einkünfte zweimal besteuert werden. Je nach DBA wird die ausländische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet oder die Einkünfte in Deutschland freigestellt.

Homeoffice im EU-Ausland

Immer mehr Arbeitnehmer arbeiten temporär von einem anderen EU-Land aus. Was viele nicht wissen: Schon wenige Arbeitstage im Ausland können steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen haben. Wer mehr als 25 % seiner Arbeitszeit im Ausland erbringt, kann sozialversicherungsrechtlich in den ausländischen Staat wechseln. Seit Juli 2023 erlaubt das EU-Rahmenübereinkommen zur grenzüberschreitenden Telearbeit auf Antrag einen Telearbeitsanteil von unter 50 %, ohne dass die Zuständigkeit wechselt.

Steuerlich gilt: bis zu 183 Tage Aufenthalt im Ausland bleibt das Besteuerungsrecht oft beim Ansässigkeitsstaat (Deutschland) – das sogenannte 183-Tage-Kriterium. Darüber hinaus entsteht häufig eine beschränkte Steuerpflicht im Tätigkeitsstaat.

Entsendung durch den Arbeitgeber

Bei einer Auslandsentsendung durch den deutschen Arbeitgeber bleibt die Steuerpflicht in Deutschland in der Regel erhalten, wenn:

  • Der Wohnsitz in Deutschland beibehalten wird
  • Die Entsendung zeitlich befristet ist (in der Regel unter 183 Tage im Ausland)

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohnsteuer weiter in Deutschland abzuführen. Ausländische Steuern werden nach DBA-Regelungen angerechnet oder freigestellt.

Selbstständige und Freiberufler im Ausland

Selbstständige, die aus dem Ausland für deutsche Auftraggeber arbeiten, behalten in der Regel ihre deutsche Steuerpflicht – solange ihr Wohnsitz in Deutschland liegt. Besondere Regeln gelten für die Umsatzsteuer: Bei Leistungen an ausländische Unternehmen (B2B) gilt häufig das Reverse-Charge-Verfahren.

Wohnsitzverlagerung ins Ausland

Wer dauerhaft ins Ausland zieht, gibt die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland auf – muss aber in vielen Fällen eine Wegzugsbesteuerung berücksichtigen, besonders bei Unternehmensbeteiligungen. Zudem muss der Wohnsitz vollständig aufgegeben werden; ein verbliebenes Ferienhaus reicht möglicherweise, um die Steuerpflicht in Deutschland aufrechtzuerhalten.

Achtung: Steuerliche Fehler bei internationalen Sachverhalten können sehr teuer werden. Schon die Frage „Wo bin ich steuerpflichtig?“ ist oft komplex. Sprechen Sie bei jeder Form von Auslandstätigkeit frühzeitig mit einem spezialisierten Steuerberater.